Unsere Leistungen im Überblick

Behandlungspflege (Krankenkassen)
§ 37.2 SGB V

  • Blutdruck- und Blutzuckermessung
  • Injektionen, zum Beispiel Insulinspritzen bei
  • Diabetikern oder Thrombosespritzen nach einer Operation
  • Wundversorgung und Wechsel des Verbandsmaterials
  • Stützende und stabilisierende Verbände anlegen (Kompressionsverbände)
  • Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen
    Behandlung eines Dekubitus
  • Absaugen der oberen Luftwege durch Mund und Nase
  • Inhalation
  • Stomaversorgung
  • Versorgung von Ernährungssonden bei enteraler Ernährung
  • Katheterpflege von harnableitenden Kathetern
  • Katheterwechsel von Blasendauerkathetern und Blasenspülung

Körperpflege (Pflegekassen)
§36 SGB XI

  1. Große Körperpflege
  2. Kleine Körperpflege
  3. Transfer/An-/Auskleiden
  4. Hilfe bei der Ausscheidung
  5. derzeit nicht belegt!!
  6. Lagern
  7. Mobilisation
  8. Einfache Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
  9. Umfangreiche Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
  10. Verabreichung von Sondennahrung mittels Spritze, Schwerkraft oder Pumpe
  11. Hilfestellung beim Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung (ohne außerhäusliche Begleitung)
  12. Zubereiten einer einfachen Mahlzeit
  13. Essen auf Rädern/stationärer Mittagstisch 
  14. Zubereitung (i. d. Regel) einer warmen Mahlzeit in der häuslichkeit des Pflegebedürftigen
  15. derzeit nicht belegt!!!
  16. Waschen, Bügeln, Reinigen
  17. Vollständiges Ab- und Beziehen eines Bettes
  18. Beheizen
  19.  nicht belegt!!!
  20. nicht belegt!!!
  21. Pflegerische Betreuungsmaßnahmen
  22. Organisation des Alltags und der Haushaltsführung

Wir führen im Auftrag der Pflegekassen Beratungseinsätze durch. Je nach Pflegegrad ergeben sich dadurch halbjährliche oder vierteljährliche Beratungsbesuche.
Die Beratungsbesuche werden für gewöhnlich vor Ort im häuslichen Umfeld durchgeführt. Es erfolgen Beratungen und Beantwortungen offener Fragen. Gerne können auch Anleitungen erfolgen um potentielle Risiken zu vermeiden, oder die eigene Gesundheit der Pflegeperson zu schonen.

  • PG 2 bis PG 3 (halbjährliche Beratungseinsätze)
  • PG 4 bis PG 5 (vierteljährliche Beratungseinsätze)

Es ist nicht ausschlaggebend, wann der letzte Beratungseinsatz erfolgte. Es zählt immer das im Jahr geltende Halbjahr oder Vierteljahr.

Häusliche Grundpflege nach §37.1 SGB V

Nach einem Krankenhausaufenthalt ist es manchmal nötige, pflegerische Unterstützung zu erhalten, obwohl man keinen Pflegegrad hat. Hier kann das Krankenhaus eine Verordnung ausstellen, welche die ersten sieben Tage gültig ist und der Hausarzt kann dann eine Folgeverordnung für weitere 21 Tage verordnen.


WICHTIG!!
Sollten Sie schon einen Pflegegrad haben oder der Sozialarbeiter vom Krankenhaus einen Eilantrag für Pflegegraderteilung gestellt haben, wird die Verordnung von der Krankenkasse nicht genehmigt.

Verhinderungspflege §39 SGB XI

  • Anspruch auf Verinderungspflege haben sie ab Pflegegrad 2. Voraussetzung ist, dass sie mindestens 6 Monate pflegebedürftig sind und bei der Pflegekasse eine Pflegeperson angegeben ist.
  • Die Verhinderungspflege können Sie zum Beispiel einsetzen, sollte die Pflegeperson verhindert sein oder entlastet werden. Hierfür stehen dem zu pflegenden Menschen pro Jahr 1.685 Euro zu, welches bei der Pflegekasse jährlich neu beantragt werden muss.
  • Die Verhinderungspflege kann durch einen Pflegedienst, aber auch durch Nachbarn oder Freunde durchgeführt werden. Hierbei ist zu beachten, dass keine Verwandten oder Verschwägerte berücksichtigt werden.
  • Sollte die Verhinderungspflege nicht ausreichen, so kann die Kurzzeitpflege in der Höhe von 843 Euro hinzugezogen werden, so dass sich das Gesamtbudget pro Jahr auf 2.528 Euro erhöht.
  • Ab dem 01. Juli 2025 gibt es einen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege von 3.539 Euro. Die Vorpflegezeit von 6 Monaten entfällt, so dass der Anspruch sofort ab Pflegegrad 2 gilt.

Unser Privatzahlerkatalog

Sollten Sie außerhalb der Kranken- und Pflegekassen wünsche haben, so können Sie mit uns private Leistungen vereinbaren. Beim Abschluss eines Pflegevertrages erhalten Sie immer einen Privatzahlerkatalog ausgehändigt. Eine Privatleistung erfolgt nur, wenn sie uns diesen explizit in Auftrag geben.


Folgende Privatleistungen könnten sie z. B. in Auftrag geben:

  • Botengänge (z.B. Post, Zeitungen, usw.)
  • Außerplanmäßige Einsätze außerhalb der Tourenplanung.
  • Leistungserbringungen, welche nicht als Leistungskomplex seitens der Kranken- und Pflegekassen vereinbart sind.
  • Blutzuckermessungen außerhalb der ärztlichen Anordnung. 
  • Einreibungen (Einreibungen, welche Wirkstoffe enthalten dürfen nur auf ärztliche Anordnung erfolgen)

Pflegesachleistungen und Pflegegeldleistungen 
im Überblick (Stand 01.01.2025)

Pflegegrad Pflegesachleistung Pflegegeld
1
-- kein Anspruch --
-- kein Anspruch --
2
796,00 €
347,000 €
3
1497,00 €
599,00 €
4
1859,00 €
800,00 €
5
2299,00 €
990,00 €
PG Sachleistung Pflegegeld
1
-- 
--
2
796,00 €
347,00 €
3
1497,00 €
599,00 €
4
1859,00 €
800,00 €
5
2299,00 €
990,00 €